Was ist eine anerkannte Gütestelle?

Mit Beschluss des Präsidenten des Landgerichts Heilbronn vom 19.02.2009 wurde ich anerkannt als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Anerkennung erhalten nur Personen, die

  • ... die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige, objektive und qualifizierte Schlichtung bieten,
  • ... die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
  • ... und die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz entspricht.

Die Gütestelle wird auf Antrag einer oder beider Parteien eingeschaltet mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu vermitteln.

Das Verfahren vor der Gütestelle hemmt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Verjährung und ermöglicht die Zwangsvollstreckung aus der getroffenen Vereinbarung.
Sie schafft damit die Möglichkeit einer zügigen, kostengünstigen, aber auch rechtssicheren Beilegung eines Rechtsstreits.

Sollten Sie weitere Informationen über das freiwillige Güteverfahren wünschen, dann melden Sie sich bitte bei mir. Ich übersende Ihnen bei Bedarf ebenfalls die geltende Verfahrensordnung.

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