Was ist die obligatorische Streitschlichtung?

Nach dem Schlichtungsgesetz können seit 1. Oktober 2000 in Baden-Württemberg bestimmte Klagen nur erhoben werden, wenn zuvor eine Schlichtung bei einer Gütestelle versucht wurde. Dies gilt insbesondere für Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Wert 750 € nicht übersteigt, nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten und Streitigkeiten wegen Ehrverletzungen. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

Zur Durchführung des für die Klage erforderlichen Einigungsversuches sind Gütestellen bei den Amtsgerichten eingerichtet worden. Die Gütestelle des Amtsgerichts vergibt die dort eingereichten Schlichtungsanträge an Rechtsanwälte, die sich zur Durchführung von Schlichtungstätigkeiten bereit erklärt haben und in die beim Amtsgericht geführten Schlichterlisten eingetragen sind.

Der vom Amtsgericht benannte Schlichter führt das Schlichtungsverfahren nach dem Schlichtungsgesetz durch und versucht, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Die erzielte Einigung ist ein rechtswirksamer Vergleich aus dem auch die Zwangsvollstreckung möglich ist – wie bei einem rechtskräftigen Urteil auch.
Die Ansprüche aus einer solchen Vereinbarung verjähren ebenfalls wie für durch Urteil festgestellte Ansprüche. 

Die diesbezügliche Schlichtertätigkeit übe ich seit 2005 aus.

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