|
... vor der anerkannten Gütestelle:
Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor der Schlichtungsperson, den das Amtsgericht bestimmt, entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer anerkannten Gütestelle unternommen haben (§1 Absatz 4 Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg).
Wer eine Schlichtung vor dem Prozess durchführen muss und sich mit seinem Gegner zwar nicht über die Sache selbst einigen, aber sich wenigstens über die Person des Schlichters verständigen kann, hat bei mir die Möglichkeit, das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Sie haben also Klarheit, von welcher Person das Verfahren begleitet wird. Da die Schlichtungspersonen, die über das Amtsgericht vermittelt werden, über den gesamten Landkreis verteilt sind, biete ich Ihnen mit der anerkannten Gütestelle in Eppingen eine Ersparnis von Fahrtkosten und Zeitaufwand.
Ich berate Sie gerne, ob in Ihrem Fall ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren auch in meiner Kanzlei eingeleitet werden kann.
|